Statuten

Statuten

 I.Name, Sitz, Zweck, Aufgaben

§ 1 Name, Sitz:

 Unter dem Namen „ Dorfverein Niederneunforn“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel  60 ff. des ZGB. Der Sitz des Vereins ist Niederneunforn.

§ 2 Zweck:

2.1 Der Dorfverein fördert durch Vorträge, Diskussionen und Veranstaltungen das Kulturelle Leben, das staatsbürgerliche Wissen und die gesellschaftlichen Kontakte im Dorf. 

Der Verein ist keiner politischen Partei und keiner Konfession verpflichtet.

2.2 Wahrung und Förderung der gemeinsamen Dorfinteressen.

2.3 Pflege und Förderung der Geselligkeit.

2.4 Freizeitgestaltung für Kinder und Erwachsene.

2.5 Der Verein kann sich mit aktuellen politischen Angelegenheiten auseinandersetzen.

§ 3 Aufgaben:

3.1 Behandlung aller im Gesamtinteresse der Mitglieder liegenden Fragen im Kreise der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes.

3.2 Besprechung von Interessensfragen mit den zuständigen Behörden oder Zivilpersonen.

3.3 Förderung der Geselligkeit im Kreise der Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen.

3.4 Kinder- und Erwachsenenkurse.

II. Organisation

§ 4 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

III.Mitgliederversammlung

§ 5 Jährlich im 1. Quartal tritt die Mitgliederversammlung zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte zusammen:

a) Genehmigung des Jahresberichtes

b) Genehmigung der Jahresrechnung

c) Mutationen

d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren alle 2 Jahre

e) Anträge des Vorstandes und / oder der Mitglieder

§ 6 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Dringlichkeit oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen. Das Vereinsjahr dauert von 01.01 bis 31.12.

IV.Vorstand

§ 7 Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern.

Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der

Mitgliederversammlung gewählt wird.

§ 8 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

§ 9 Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

a) Selbständige Besorgung der laufenden Geschäfte

b) Antragstellung zur Annahme neuer Mitglieder

c) Vorbereitung und Durchführung der Zusammenkünfte, Veranstaltungen etc

d) Verwaltung des Vermögens, Erstattung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

e) Der Vorstand hat eine Kompetenz von Fr. 1000.- pro Sachgeschäft

V.Mitgliedschaft

§ 10 Mitglied kann jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Orts Niederneunforn nach Vollendung des 14. Lebensjahres werden.

Nicht ortsansässige können als Sympathiemitglied ohne Stimm- und Wahlrecht beitreten.

§ 11 Wer Mitglied werden will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied anzumelden.

Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Allfällige Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 12 Die Mitglieder werden schriftlich 14 Tage zum voraus zu allen Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen.

§ 13 Jedem Mitglied sowie jedem Aussenstehenden steht es frei, dem Vorstand Vorschläge zur Behandlung irgendeines Problems zu unterbreiten. Der Vorstand kann die Organisation von Veranstaltungen geeigneten Mitgliedern übertragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Kompetenz, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen.

VI. Jugendgruppe

§ 14 Dem Dorfverein kann eine Jugendgruppe angegliedert sein.

VII. Beiträge

§ 15 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Übrigen werden die laufenden Ausgaben durch Kollekten, Eintritte, Subventionen und Spenden gedeckt.

VIII. Rechnungsrevisoren

§ 16 Als Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder und ein Suppleant gewählt. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag über Genehmigung der Jahresrechnung.

IX. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

§ 17 Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18 Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder nötig.

Die Abstimmung kann auf brieflichem Wege erfolgen. Allfällig vorhandenes Vermögen wird der Politischen Gemeinde zur Verwendung für kulturelle Zwecke übergeben.

Niederneunforn, beschlossen am 22.1.1996

Die Präsidentin:                         Der Aktuar: